Jugendordnung für die Jugendfeuerwehr der Stadt Heinsberg

vom 13. Oktober 2004

1.
Name, Wesen, Aufsicht

1.1 Die Jugendfeuerwehr Heinsberg ist die Jugendgruppe der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Heinsberg. Sie gehört der Jugendfeuerwehr Kreis Heinsberg im Kreisfeuerwehrverband Heinsberg e. V. sowie der Deutschen Jugendfeuerwehr im Deutschen Feuerwehrverband an.

1.2 Die Jugendfeuerwehr ist der freiwillige Zusammenschluss von Jugendlichen, die ihr ab Vollendung des 10. Lebensjahres angehören können. Sie gestaltet ihr Jugendleben als selbstständige Jugendgruppe innerhalb der Freiwilligen Feuerwehr nach dieser Ordnung selbst.

1.3 Als unmittelbares Glied der Freiwilligen Feuerwehr untersteht sie der fachlichen Aufsicht und Betreuung des Leiters der Feuerwehr, der sich hierzu des Stadtjugendfeuerwehrwartes als Beauftragten bedient.

1.4 Der Stadtjugendfeuerwehrwart und sein Stellvertreter müssen dem aktiven Dienst der Feuerwehr (Einsatzabteilung) angehören, den Gruppenführerlehrgang am Institut der Feuerwehr bestanden sowie an einem Jugendgruppenleiterlehrgang teilgenommen haben. Der Stadtjugendfeuerwehrwart ist Mitglied des Vorstandes der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Heinsberg.

1.5 Bei mehreren Jugendgruppen innerhalb der Jugendfeuerwehr bedient sich der Stadtjugendfeuerwehrwart der Jugendfeuerwehrwarte, die für diese Gruppen bestellt sind.


2.

Aufgaben und Ziele

2.1 Die Jugendfeuerwehr ist den Zielen der Jugendhilfe im Sinne von § 1 des Sozialgesetzbuchs Achtes Buch - Kinder- und Jugendhilfe - verpflichtet und gemeinnützig tätig. Sie will die Jugend zu tätiger Nächstenliebe anregen. Zur Erfüllung dieser Aufgaben dient ihr der Dienst in der Jugendgruppe der Freiwilligen Feuerwehr mit Schulung und Ausbildung als Vorbereitung auf eine spätere Einsatztätigkeit.

2.2 Die Jugendfeuerwehr will das Gemeinschaftsleben und die demokratische Lebensform unter den Jugendlichen pflegen und fördern.

2.3 Die Jugendfeuerwehr will dem gegenseitigen Verstehen und dem Frieden unter den Völkern dienen. Dieses Ziel soll durch Auslandsfahrten, Begegnungen, Treffen und Wettkämpfe mit ausländischen Jugendfeuerwehren und anderen Jugendgruppen erstrebt werden.

2.4 Die Jugendfeuerwehr fordert von jedem Mitglied die Anerkennung der Menschenrechte, das Bekenntnis zum freiheitlichen Staat demokratischer Ordnung und die Bereitschaft, die sich daraus ergebenden staatsbürgerlichen Pflichten zu erfüllen.


3.
Mitgliedschaft

3.1 Der Jugendfeuerwehr können Mädchen und Jungen ab Vollendung des 10. Lebensjahres und vor Vollendung des 18. Lebensjahres beitreten, wenn die schriftliche Einwilligung der Eltern bzw. in der Personensorge Vertretungsberechtigten vorliegt.

3.2 Der Aufnahmeantrag muss schriftlich an die Freiwillige Feuerwehr der Stadt Heinsberg gestellt werden. Über die Aufnahme entscheidet der Leiter der Feuerwehr im Einvernehmen mit dem Stadtjugendfeuerwehrwart. Der Jugendausschuss ist hierzu möglichst zuvor anzuhören; sollte dies im Einzelfall nicht möglich sein, so ist er über die erfolgte Aufnahme nachträglich zu unterrichten (9.6.2).

3.3 Die Mitglieder der Jugendfeuerwehr erhalten einen Mitgliedsausweis der Deutschen Jugendfeuerwehr.


4.
Rechte und Pflichten


4.1 Jedes Mitglied der Jugendfeuerwehr hat das Recht,
4.1.1 bei der Gestaltung der Jugendarbeit aktiv mitzuwirken,
4.1.2 in eigener Sache gehört zu werden und
4.1.3 an der Wahl der Organe der Jugendfeuerwehr (7) teilzunehmen.

4.2 Jedes Mitglied übernimmt freiwillig die Verpflichtung,
4.2.1 an den angesetzten Übungen und Gruppenveranstaltungen regelmäßig, pünktlich und aktiv teilzunehmen,
4.2.2 die im Rahmen dieser Ordnung erteilten Anordnungen zu befolgen und
4.2.3 die Kameradschaft innerhalb der Jugendfeuerwehr zu pflegen und zu fördern.


5.
Ordnungs- und Disziplinarmaßnahmen

5.1 Bei Verstößen gegen Ordnung, Disziplin und Kameradschaft können seitens der Jugendfeuerwehr folgende Ordnungsmaßnahmen ergriffen werden:
5.1.1 Verweis unter vier Augen,
5.1.2 Verweis vor der Jugendfeuerwehr.
Ein Verweis wird nach Beratung und Beschlussfassung im Jugendausschuss durch den Stadtjugendfeuerwehrwart erteilt. Dem betroffenen Mitglied ist zuvor Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

5.2 Gegen die Ordnungsmaßnahmen nach 5.1 steht dem Mitglied das Recht der Beschwerde zu. Die Beschwerde muss spätestens sieben Tage nach Ausspruch der Ordnungsmaßnahme mündlich oder schriftlich beim Stadtjugendfeuerwehrwart oder beim Leiter der Feuerwehr eingebracht werden; bei der Fristberechnung werden Samstage, Sonntage und gesetzliche Feiertage nicht mitgezählt. Der Stadtjugendfeuerwehrwart kann der Beschwerde abhelfen, sofern er sie für begründet hält. Soweit er nicht abhilft, entscheidet der Leiter der Feuerwehr; dessen Entscheidung ist endgültig.

5.3 Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 der Verordnung über die Laufbahn der ehrenamtlichen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr vom 1. Februar 2002 (GV. NRW S. 53) kann nach Beratung und Beschlussfassung im Jugendausschuss durch den Stadtjugendfeuerwehrwart beim Leiter der Feuerwehr der Ausschluss des betroffenen Mitglieds beantragt werden (9.6.3). Vor Antragstellung ist dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

5.4 Nach Stellung eines Antrags nach 5.3 richtet sich das weitere Verfahren nach den Vorschriften der Verordnung über die Laufbahn der ehrenamtlichen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr. Unberührt bleibt die Befugnis des Leiters der Feuerwehr, bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen auch von Amts wegen nach § 4 Abs. 2, §§ 19 ff. der Verordnung tätig zu werden.


6.
Verlust der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft in der Jugendfeuerwehr der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Heinsberg erlischt
6.1 bei einem Wechsel des Wohnsitzes außerhalb des Stadtgebietes (16.2),
6.2 durch schriftliche Austrittserklärung durch das Mitglied und/oder den gesetzlichen Vertreter,
6.3 durch Ausschluss.


7.
Organe

Organe der Jugendfeuerwehr der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Heinsberg sind
7.1 die Mitgliederversammlung (8),
7.2 der Jugendausschuss (9),
7.3 der Stadtjugendfeuerwehrwart (10).


8.
Die Mitgliederversammlung

8.1 Die Mitgliederversammlung muss mindestens ein Mal jährlich vom Stadtjugendfeuerwehrwart im Einvernehmen mit dem Leiter der Freiwilligen Feuerwehr mit 14 Tagen Frist und unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen werden.
Die Mitgliederversammlung wird vom Stadtjugendfeuerwehrwart geleitet.

8.2 Die Mitgliederversammlung ist öffentlich. Die Teilnahme der Eltern bzw. Sorgeberechtigten sowie weiterer Gäste ist erwünscht und wird angestrebt; ein Stimmrecht ist hiermit nicht verbunden.

8.3 Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel aller Mitglieder anwesend sind. Wird die Beschlussunfähigkeit der Versammlung festgestellt, so muss innerhalb von sechs Wochen eine neue Sitzung mit gleicher Tagesordnung einberufen werden. Unabhängig von der Zahl der dann anwesenden Mitglieder ist die Versammlung beschlussfähig; hierauf ist in der neuen Einberufung hinzuweisen.
Jedes Mitglied hat eine Stimme.
Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, sofern diese Ordnung nicht etwas Anderes bestimmt.
Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Der Stadtjugendfeuerwehrwart und sein Stellvertreter haben beratende Stimme.

8.4 Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
8.4.1 Wahl des Stadtjugendfeuerwehrwartes und seines Stellvertreters (9.4),
8.4.2 Wahl der Mitglieder des Jugendausschusses (9.5),
8.4.3 Wahl zweier Kassenprüfer für jeweils ein Jahr,
8.4.4 Wahl der Delegierten zu übergeordneten Organen der Deutschen Jugendfeuerwehr nach Bedarf,
8.4.5 Genehmigung des Jahresberichtes und des Kassenberichtes (9.6.5, 12.3),
8.4.6 Entlastung des Kassenwartes, des Jugendausschusses und des Stadtjugendfeuerwehrwartes,
8.4.7 Festsetzung etwaiger Mitgliedsbeiträge (12.2),
8.4.8 Beratung und Beschlussfassung über eingebrachte Anträge.


9.
Der Jugendausschuss

9.1 Der Jugendausschuss wird von der Mitgliederversammlung jeweils auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Abweichend hiervon werden die Beisitzer aus den Zügen (9.3.5) für zwei Jahre gewählt.

9.2 Der Jugendausschuss wird vom Stadtjugendfeuerwehrwart nach Bedarf, mindestens aber vier Mal im Jahr, einberufen. Er ist mit der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Jedes Mitglied hat ein Stimme.
Der Leiter der Feuerwehr sowie die Jugendfeuerwehrwarte und Jugendsprecher der einzelnen Züge haben das Recht, an den Ausschusssitzungen mit beratender Stimme teilzunehmen. Je nach Bedarf kann der Stadtjugendfeuerwehrwart weitere Personen zu einzelnen Sitzungen hinzuziehen bzw. ihre Teilnahme gestatten; ein Stimmrecht ist hiermit nicht verbunden.

9.3 Der Jugendausschuss setzt sich zusammen aus
9.3.1 dem Stadtjugendfeuerwehrwart,
9.3.2 dem stellvertretenden Stadtjugendfeuerwehrwart,
9.3.3 dem Schriftwart und seinem Stellvertreter,
9.3.4 dem Kassenwart und seinem Stellvertreter, die beide ein Mindestalter von 18 Jahren haben müssen,
9.3.5 je einem Beisitzer aus jedem Zug, Höchstalter 18 Jahre.

9.4 Der Stadtjugendfeuerwehrwart wird mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitgliederversammlung gewählt. Wird diese Mehrheit im ersten Wahlgang nicht erreicht, so genügt in jedem weiteren Wahlgang die einfache Mehrheit.

9.5 Die übrigen Mitglieder des Jugendausschusses werden mit einfacher Mehrheit von der Mitgliederversammlung gewählt.

9.6 Der Jugendausschuss hat folgende Aufgaben:
9.6.1 Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
9.6.2 Mitwirkung bei der Neuaufnahme von Mitgliedern (3.2),
9.6.3 Entscheidung über Anträge an den Leiter der Feuerwehr auf den Ausschluss von Mitgliedern (5.3),
9.6.4 Verhängung von Ordnungsmaßnahmen (5.1),
9.6.5 Aufstellung des Jahresberichtes und des Kassenberichtes (8.4.5),
9.6.6 Koordinierung der Dienstpläne im Einvernehmen mit dem Leiter der Feuerwehr.


10.
Der Stadtjugendfeuerwehrwart

Der Stadtjugendfeuerwehrwart, im Verhinderungsfall sein Stellvertreter, leitet die Jugendfeuerwehr nach Maßgabe dieser Jugendordnung und der Beschlüsse der Organe (7.3, 9.3).


11.
Schriftgut

11.1 Die Führung des Mitgliederverzeichnisses sowie die Erledigung sonstiger schriftlicher Arbeiten ist Aufgabe des Schriftwartes (9.3.3).
Für die Weiterleitung des Jahresberichtes ist der Stadtjugendfeuerwehrwart verantwortlich (1.3).

11.2 Das Mitgliederverzeichnis muss neben den Personalangaben der Mitglieder auch das Eintrittsdatum in die Jugendfeuerwehr und das Datum der Übernahme in den aktiven Dienst der Freiwilligen Feuerwehr (Einsatzabteilung) bzw. des Ausscheidens aus der Jugendfeuerwehr enthalten und ist fortlaufend zu führen.
Veränderungen sind entsprechend den Richtlinien der Deutschen Jugendfeuerwehr weiterzuleiten.


12.
Kassenwesen

12.1 Zur Durchführung der Jugendarbeit wird eine Kameradschaftskasse eingerichtet, die ihre Einnahmen aus Mitgliedsbeiträgen sowie Zuwendungen oder Schenkungen Dritter erhält.
Die Verwaltung der Kameradschaftskasse obliegt dem Kassenwart.

12.2 Die Höhe von Mitgliedsbeiträgen setzt die Mitgliederversammlung fest; sie beschließt auch über die Verwendung der Geldmittel (8.4.7).

12.3 Die Kameradschaftskasse ist in regelmäßigen Abständen, mindestens ein Mal jährlich, durch gewählte Kassenprüfer zu überprüfen. Über das Ergebnis erstatten die Kassenprüfer der Mitgliederversammlung Bericht (8.4.3, 8.4.5, 9.6.5).


13.
Bekleidung, Ausrüstung, Ausbildung

13.1 Die Bekleidung und Ausrüstung entspricht den Richtlinien der Deutschen Jugendfeuerwehr und wird vom Träger des Feuerschutzes zur Verfügung gestellt.

13.2 Die feuerwehrtechnische Ausbildung der Mitglieder der Jugendfeuerwehr erfolgt auf der Grundlage der Ausbildungsrichtlinien für die Freiwillige Feuerwehr unter Anpassung an die Leistungsfähigkeit der Jugendlichen.
Die Ausbildung erstreckt sich auf die theoretische Schulung in allen Sparten des Feuerlösch- und Rettungswesens und auf die praktische Ausbildung an den Geräten.

13.3 Die Teilnahme der Mitglieder an Leistungsbewertungen mit feuerwehrtechnischem und allgemein jugendpflegerischem Inhalt (Jugendflamme, Leistungsspange der Deutschen Jugendfeuerwehr u. Ä.) ist ausdrücklich erwünscht und beizeiten zu fördern. Die Teilnahmevorbereitungen sind in angemessenem Umfang in die Dienstpläne einzubeziehen.

13.4 Die Jugendarbeit wird in regelmäßigen Gruppenveranstaltungen bei Spiel, Sport, Wanderungen, Fahrten, Zeltlager, Jugendtreffen, Basteln und Werken, Singen und Musizieren, Vorträgen und Aussprachen usw. geleistet.


14.
Teilnahme an Einsätzen, Verwendung an Einsatzstellen


Die minderjährigen Angehörigen der Jugendfeuerwehr dürfen an Einsätzen der Freiwilligen Feuerwehr nicht teilnehmen.
Auf die Anordnung des Leiters der Feuerwehr vom 19.09.2003 bezüglich der Teilnahme von Jugendfeuerwehrangehörigen an Einsätzen wird Bezug genommen. Die vorgenannte Anordnung ist auch Bestandteil dieser Jugendordnung. Ihre Beachtung und Einhaltung wird den Angehörigen der Jugendfeuerwehr hiermit ausdrücklich zur Pflicht gemacht.


15.

Soziale Sicherung

15.1 Die Mitglieder der Jugendfeuerwehr sind gegen Unfälle im Dienst der Jugendfeuerwehr bei der Feuerwehrunfallkasse Nordrhein-Westfalen versichert.

15.2 Bei der praktischen Ausbildung an den Fahrzeugen und Geräten ist die körperliche Leistungsfähigkeit der Jugendlichen zu berücksichtigen. Auf die Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften ist ganz besonders zu achten.

15.3 Sachschäden im Dienst der Jugendfeuerwehr werden nach den gleichen Grundsätzen gedeckt wie solche, die im Rahmen des aktiven Dienstes der Freiwilligen Feuerwehr auftreten.


16.
Übernahme in den aktiven Dienst, Wohnsitzwechsel

16.1 Mitglieder, die sich im Jugendfeuerwehrdienst bewährt haben, können bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen nach Vollendung des 18. Lebensjahres in den aktiven Dienst der Freiwilligen Feuerwehr (Einsatzabteilung) übernommen werden.

16.2 Bei einer Verlegung des Wohnsitzes außerhalb des Stadtgebietes erhält das Mitglied der Jugendfeuerwehr eine Bescheinigung über seine Dienstzeit in der Jugendfeuerwehr Heinsberg, die vom Leiter der Feuerwehr ausgestellt wird.
Die Feuerwehr des zukünftigen Wohnsitzes wird auf Antrag des Mitgliedes von dessen Zuzug durch den Leiter der Feuerwehr unterrichtet (6.1).


17.
Änderung der Jugendordnung und Auflösung

17.1 Beschlüsse der Mitgliederversammlung zur Änderung der Jugendordnung erfordern eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten.

17.2 Die Jugendfeuerwehr Heinsberg kann nicht aufgelöst werden, so lange noch eine Jugendgruppe innerhalb der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Heinsberg nach den Grundsätzen dieser Ordnung besteht.

17.3 Im Falle der Auflösung fällt das Vermögen der Jugendfeuerwehr Heinsberg an die Freiwillige Feuerwehr der Stadt Heinsberg.


18.
Zusatzbestimmungen in den Jugendgruppen

18.1 Die Jugendgruppen der einzelnen Züge haben das Recht, für ihren jeweiligen Bereich Zusatzbestimmungen zur Jugendordnung zu erlassen und ihre Beachtung zur Pflicht zu machen.

18.2 Bei inhaltlichen Widersprüchen zwischen dieser Jugendordnung und einer Zusatzbestimmung einer einzelnen Jugendgruppe gebührt den Regeln dieser Jugendordnung der Vorrang.


19.

Schlussbestimmung

19.1 Diese Jugendordnung wurde am Mittwoch, dem 13. Oktober 2004, in Heinsberg von der Mitgliederversammlung beschlossen.

19.2 Diese Jugendordnung wurde am Mittwoch, dem 13. Oktober 2004, in Heinsberg durch den Leiter der Feuerwehr der Stadt Heinsberg bestätigt.

19.3 Diese Jugendordnung tritt am Tag nach der Beschlussfassung und der Bestätigung durch den Leiter der Feuerwehr in Kraft.
Je ein Exemplar ist an den Leiter der Feuerwehr und seine Stellvertreter, den Stadtjugendfeuerwehrwart und die Jugendfeuerwehrwarte sowie deren jeweilige Stellvertreter, jeden Zugführer und Löscheinheitsführer, den Kreisbrandmeister, den Kreisjugendfeuerwehrwart sowie an jedes Mitglied der Jugendfeuerwehr der Stadt Heinsberg und an jeden Betreuer auszuhändigen.
Die bisher gültige Jugendordnung für die Jugendfeuerwehr der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Heinsberg vom 26. April 1993 tritt zugleich außer Kraft.
______________________________
StBI H.-W. Jansen
Leiter der Feuerwehr


___________________________ ____________________________
OBM M. Mertens HBM H. Geffers

Stadtjugendfeuerwehrwart Stellv. Stadtjugendfeuerwehrwart



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